Rechtlicher Rahmen
Grundsätze des Bürgernetzes
Jugendschutz- und Online-Recht
- Strafgesetzbuch (StGB -
Auszug)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
(GjS)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
- Mediendienste-Staatsvertrag
- Der
Wegweiser Online-Recht [www.online-recht.de] bietet ein
Rechtslexikon, Gesetzestexte, Entscheidungen und Links.
-
Lawcommunity.de [www.lawcommunity.de]:
Entscheidungssammlung zum Telekommunikations- und Online-Recht
(u. a. 0190-Dialer, AGB, Arbeitsrecht, Werbung, Haftung,
Auktionen).
- Eine Entscheidungssammlung über Online-Recht gibt es
auch bei
Netlaw.de:
[www.netlaw.de/urteile/index.html].
Dort geht es u. a. um Vertragsrecht, Markenrecht,
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht
und Strafrecht.
- Vor allem ein Urteil hat bundesweit auf die Materie
aufmerksam gemacht - das berühmte Somm-Urteil gegen den
Ex-Geschäftsführer von Compuserve Deutschland. Hier
die Urteilsbegründung durch
AFS-Rechtsanwälte:
[www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel6.htm].
- Den Wortlaut der für den Jugendmedienschutz relevanten
Gesetze (GG, StGB, GjS, JÖSchG, RStV u.a.) findet man bei
der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien" -
BPjM [www.bundespruefstelle.de] und bei der "Freiwilligen
Selbstkontrolle Fernsehen" FSF [www.fsf.de]
- Ein großes Ärgernis ist die Zunahme von
Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen des Markenrechts
durch die Verwendung von Links - eine bequeme Einnahmequelle
für Anwälte mit merkwürdigem
Rechtsbewußtsein. Über dieses leidige Thema
informieren Freedom for Links [www.freedomforlinks.de] und Recht + Links
[www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm]
- Beim Free
Disclaimer Project [www.disclaimer.de] kann man sich
über die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses
(Disclaimers) für die eigene Homepage kundig machen.
(Wichtiger Hinweis für Bürgernetzmitglieder: die
Vorschriften der
Nutzungsbestimmungen bleiben davon unberührt.)
[Internetanwender contra
Mißbrauch - I.c.M.] (ws)