Auszug
§ 86
(1)
Wer
Propagandamittel
1.
einer
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer
Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer
Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer
Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
Propagandamittel,
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland
verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Propagandamittel
im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz
1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist
die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
§ 86a
(1)
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
im
Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände,
die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2)
Kennzeichen
im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,
Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)
§ 86
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens
durch Androhung von Straftaten
(1)
Wer
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
einen
der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
einen
Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8,9,10,11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
3.
eine
schwere Körperverletzung (§ 226),
4.
eine
Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a
oder 239b,
5.
einen
Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6.
ein
gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315
Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3
oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7.
ein
gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1,
des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 androht,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso
wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 130
(1) Wer in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
1.
zum
Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften
(§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer
Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
2.
eine
Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.
1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz
2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den
Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des
Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 130 a
(1)
Wer
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in
§ 126 Abs.
1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist,
die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen,
verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Ebenso
wird bestraft, wer
1.
eine
Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2.
öffentlich
oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
einer Anleitung gibt,
um die
Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3)
§ 86
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 131
(1) Wer Schriften (§ 11
Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen
in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1.
verbreitet,
2.
öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.
einer
Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4.
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze
1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz
1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt.
§ 184
Verbreitung
pornographischer Schriften
(1) Wer
pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1.
einer
Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an
einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
3.
im
Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder
überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht
zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können,
einem anderen anbietet oder
überläßt,
4.
im
Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder
anpreist,
6.
an
einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in
einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder
überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß
gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich
zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1.
verbreitet,
2.
öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
wird, wenn
die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben
die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den
sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(5) Wer es
unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften
(§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten
Schriften besitzt.
(6) Absatz
1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den
Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine
Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.