Vom 25. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 34 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 3108).
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der Verteidigung bleiben unberührt.
Im Sinne dieses Gesetzes
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
Die nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe a erforderliche
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und § 11 Abs.3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs.1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs.4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs.1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach § 20 Abs.2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs.2 bis 4 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs.5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs.2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs.5 oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs.2 Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 23 Abs.1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17 Abs.1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs.2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs.4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs.2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs.1
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs nach § 24 Abs.2 Nr.1. Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs.2 Nr.1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30.
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs.1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs.2 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs.1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 Nr.2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs.2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären. § 29 Abs.1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs.2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35 Abs.2 entsprechen.
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs.1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs.1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß jeder Nutzer die Möglichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung, die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden kann. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu regeln.
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die zu übertragenden Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs.3 und § 15 entsprechend.
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder § 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, soweit wie möglich marktbezogen zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags unter Berücksichtigung der Zahl und gegebenenfalls der Bandbreite der genutzten Frequenz sowie der Zahl der betriebenen Sendeanlagen.
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach § 6 Abs.1 Nr.1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs.2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden.
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:
(3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 91/263/ EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S.1) und Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S.1), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrieben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11.Juni 1979 (BGBl. I S. 629).
(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S.1)
Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr.1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-/VDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde abschalten.
(7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.
(8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen.
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gilt § 59 Abs.6 bis 8 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2.Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten.
(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
(7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt unberührt.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 Nr.5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs.4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 59 Abs.7 und 8 entsprechend.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs.1 der Richtlinie 91/263/EWG, die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs.2 und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unternehmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau, Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endeinrichtungen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 nach, indem sie natürliche Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelassenen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt.
(1) Zuständige Stelle für die in den §§ 59, 60, 61 und 63 genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine Stelle, die nach Absatz 2 beliehen ist. Die Regulierungsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen nach Absatz 2 beliehen worden sind.
(2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 62 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach den §§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach den §§ 60 und 61 wahrzunehmen.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen nach § 59 Abs.4, § 60 Abs.5, den §§ 61, 62 Abs.1 und § 63 Abs.1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft. § 73 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft festsetzt.
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
(2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie des § 47 Abs.5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet.
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern; Abs.4 findet insofern keine Anwendung. Die Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs.2 geregelt. Die Entscheidung der Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs.4 Nr.2 und 3, Abs.6 Nr.2 und 3 und Abs.7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch Bekanntmach