Satzung des Bürgernetz Weihenstephan e. V. in der Fassung vom 10.03.2000
Erster Abschnitt: Verein, Vereinszweck und Abgrenzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Weihenstephan e. V.". Er ist im Vereinsregister
eingetragen und hat seinen Sitz in Moosburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an
das Bayerische Bürgernetz heranführen.
- Hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial
erstellen und abgeben.
- Mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke
verfolgen.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein verfolgt diesen Zweck vorwiegend auf dem Gebiet der Information und Kommunikation
(IuK) und verwirklicht ihn in erster Linie durch
- Heranführen der Bevölkerung an die IuK-Formen einer Informationsgesellschaft
- Förderung der Akzeptanz innovativer IuK-Techniken
- Erleichterung des Zugangs zu modernen IuK-Mitteln und -Diensten
- Unterstützung der Bildungsaktivitäten Dritter durch
- die Durchführung geeigneter Veranstaltungen und Unterweisungen
- die Aufklärung über Anwendung und Zweck von IuK-Techniken, -Mitteln und -Diensten
- die Unterhaltung von geeigneten IuK-Techniken, -Mitteln und -Diensten
- die Unterhaltung eines geeigneten IuK-Angebotes.
§ 4 Informations- und Kommunikationstätigkeit
Der Verein gestaltet in geeigneter Weise ein IuK-Angebot, das für Bürger verschiedener
Interessen geeignet ist. Es soll die Nutzung und Anwendung moderner IuK-Formen vermitteln.
Die IuK-Tätigkeiten sollen überwiegend dem Gemeinwohl oder dem öffentlichen Interesse dienen.
§ 5 Zweckbetrieb
Der Verein unterhält einen Geschäftsbetrieb, der die Verfolgung seines Zwecks unterstützt und
damit die Verwirklichung tatsächlich ermöglicht. Er baut dafür erforderliche IuK-Einrichtungen
auf und stellt geeignete IuK-Techniken und -Dienste zur Verfügung.
Die Nutzung der Einrichtungen und Dienste ist auf den Vereinszweck beschränkt. Mitgliedern ist
in ihrer Eigenschaft als Mitglied die Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Interessen über die
Vereinseinrichtungen nicht erlaubt.
Der Verein garantiert den Mitgliedern keine jederzeitige und dauerhafte Nutzung der
Einrichtungen und Dienste. Die Mitgliedsbeiträge unterstützen den Satzungszweck und fördern
das Vereinsleben.
Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
Mitgliedsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mitgliedsfähig sind auch
Personenverbindungen und Einzelfirmen mit passiver Parteifähigkeit. Für nichtrechtsfähige
Behörden kann der Rechtsträger Mitglied werden.
Jedes Mitglied kann aktives oder passives Mitglied werden. Die passive Mitgliedschaft ist als
Fördermitglied und als Ehrenmitglied möglich. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen
werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte
kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht nach schriftlichem Antrag durch Aufnahme in den Verein, Zahlung des
ersten Beitrags und Aufnahme in die Mitgliederliste. Minderjährige müssen durch einen
gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Über die Aufnahme, die Art der Mitgliedschaft und die
Form des Beitritts entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Kündigung des Mitglieds an den
Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Ende des Kalenderjahres, nach Ausschluss oder Kündigung
durch den Verein und infolge des Verlusts der Geschäftsfähigkeit oder der Rechts- und
Parteifähigkeit.
§ 8 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Das aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, aktiv den Zweck und die Interessen des
Vereins zu fördern. Es kann alle Mitverwaltungs- und Wertrechte ausüben. Stimmrechte und
aktives und passives Wahlrecht entstehen nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Passives Wahlrecht
ist auf unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen beschränkt. Einem aktiven Mitglied
können zur Unterstützung ideeller oder im öffentlichen Interesse liegender Zwecke durch den
Vorstand gesonderte Wertrechte zugestanden werden.
Das passive Mitglied ist von der Pflicht zur aktiven Mitarbeit entbunden. Es hat das Recht der
Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und der Rede und der Aussprache. Das Fördermitglied
unterstützt den Verein durch finanzielle Leistungen in selbstloser Weise. Hat sich ein Mitglied
um den Verein besonders verdient gemacht, kann es zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder können Stimm- und aktives Wahlrecht ausüben.
Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Arbeitskreise und für den Verein aktiv tätige Mitglieder haften nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.
§ 9 Beiträge des Mitglieds
Von den Mitgliedern werden jährlich nach sachlichen und sozialen Gesichtspunkten differenzierte
Geldbeiträge erhoben und von der Mitgliederversammlung durch Beschluß in einer Beitragsordnung
festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen abweichende Beiträge festsetzen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Fördermitglieder vereinbaren ihren Beitrag individuell.
Die Beiträge sind zum zweiten Januar jeden Jahres fällig, bei Neumitgliedern wird der volle
Beitrag eine Woche nach Aufnahme fällig.
Der Vorstand kann mehrheitlich alle aktiven Mitglieder dazu verpflichten, einmalige
Sonderleistungen zu erbringen, die in der Leistung einer bestimmten Anzahl von Stunden, die 20
Stunden pro Jahr nicht übersteigt, oder eines begrenzten Dienstes bestehen können. Die
Mitglieder können diese Verpflichtung durch einen vom Vorstand beschlossenen Geldbetrag von
maximal 15,- Euro je Stunde ablösen.
Die Mitgliederversammlung kann zur Finanzierung eines konkreten sachbezogenen Bedarfes oder zur
Tilgung von Schulden eine für alle aktiven Mitglieder verbindliche einmalige Umlage pro Jahr in
Höhe von maximal 100,- Euro je Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.
Ein Mitglied ist bei Fälligkeit einer Geldleistung in Verzug. Scheidet ein Mitglied aus, liegt
die Rückerstattung einer Leistung im Ermessen des Vorstandes.
Dritter Abschnitt: Organschaft
§ 10 Organe und Ämter
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Ausübung von Vereinsämtern ist an die Mitgliedschaft gebunden, sofern in der Satzung keine
anderen Voraussetzungen genannt werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Versammlung setzt sich aus den aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Sofern in der
Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten genannt sind, ist die Versammlung für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer
- Beschluß über Änderungen der Satzung oder des Satzungszweckes
- Beschluß über die Auflösung des Vereins
- Beschluß über die Geschäftsordnung der Versammlung
- Beschluß über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Jährlich mindestens einmal, regelmäßig im ersten Jahresquartal, findet eine ordentliche
Versammlung statt. Eine außerordentliche Versammlung muß einberufen werden, wenn es im
Interesse des Vereins geboten ist oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende, der zweite
Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den Geschäftsverkehr mit Banken sind die Vorstandsmitglieder
einzeln vertretungsberechtigt.
Zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften gegenüber
Dritten muss bei Beträgen über 5.100,- Euro im Einzelfall der Vorstand per Beschluss zustimmen.
Diese Beschränkung gilt nicht im
Geschäftsverkehr mit Banken. Die Verfügung über Gründstücke oder grundstücksgleiche Rechte
bedarf in jedem Falle zur Aussenwirkung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen
Vereinsorganen vorbehalten und diese ordnungsgemäß besetzt sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Geschäftsführung des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Kassenführung
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums
- Einberufung der Beiratssitzungen
- Bestimmung der Beiratsmitglieder
- Entscheidungen über die Annahme und den Ausschluß von Mitgliedern
- Benennung und Besetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen
- Begrenzte Sätzungsänderung nach § 13 dieser Satzung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit
ein anderes Mitglied. Bis zur Nachwahl übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben
des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung, zur Führung
des Vereins eine Vereinsordnung und zur Führung des Zweckbetriebs eine Nutzungsordnung
beschließen.
§ 13 Begrenzte Satzungsänderung
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß Änderungen der Satzung nach der Fassung oder
Inhalt vornehmen, soweit es gesetzliche Anforderungen oder ein Verlangen von Ämtern notwendig
machen. Er darf auch Änderungen durchführen, um Unklarheiten zu beseitigen.
Satzungsänderungen dürfen das Verhältnis von Vorstand und Mitgliederversammlung in keiner Weise
und die Rechte und Pflichten der Mitglieder nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Eine
Erweiterung der Vertretungsmacht des Vorstands ist nicht gestattet. Änderungen des
Vereinszwecks dürfen nur nach der Fassung erfolgen und nicht zum Austausch der Leitidee führen.
Inhaltliche Änderungen der Verwirklichungsformen dürfen die bisherige Tendenz nicht wesentlich
verändern.
Der Vorstand ist berechtigt, die Änderungen ins Register eintragen zu lassen. Die Änderungen
sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Aussprache auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 14 Kassenführung und Kassenprüfer
Sofern die Geschäftstätigkeit des Vereins zu keinen anderen Rechenschaftspflichten führt, hat
der Schatzmeister die Belege zu sammeln und über die Einnahmen und Ausgaben der Kasse so
buchzuführen, daß die Geschäftsvorfälle nachvollzogen werden können.
Am Jahresende ist zumindest eine Einnahme-Überschußrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung
ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Rechnung
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Vierter Abschnitt: Weitere Organe und Ämter
§ 15 Geschäftsführendes Mitglied
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß einem Mitglied, das nicht Vorstandsmitglied ist,
die Geschäftsführung unbefristet übertragen.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers können vom Vorstand in einer Geschäftsführungsordung
genauer festgelegt werden. Die Ermächtigung ist widerruflich zu erteilen und darf die eigenen
Befugnisse nicht übersteigen.
§ 16 Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der sich aus kompetenten Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens zusammensetzt. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite und sorgt für
den Aufbau von Kontakten. Das Amt ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden, unbefristet und
widerruflich. Über die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Beiratsmitglieder bestimmen jährlich einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Verein
ist. Beiratssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt und werden vom Vorstand oder vom
Sprecher einberufen. Die Sitzung ist nicht an die Formalien des Abschnittes fünf dieser
Satzung gebunden.
§ 17 Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das sich aus höchstens 20 Persönlichkeiten
zusammensetzt, die sich im Namen ihres Unternehmens für den Fortgang der Vereinstätigkeit
einsetzen und ihre persönliche Erfahrung einbringen. Das Mitglied sorgt durch Beratung und
finanzielle Sicherung für die inhaltliche Kontinuität und Qualität der Vereinsarbeit. Es
erklärt sich bereit, dazu einen vom Vorstand festgelegten jährlichen Betrag beizusteuern. Das
Amt ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden und unbefristet.
Die Kuratoriumsmitglieder bestimmen jährlich einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Verein
ist. Er beruft mindestens einmal jährlich eine Kuratoriumsversammlung ein, in der der Vorstand
den Fortgang der Vereinsarbeit darstellt. Die Versammlung ist nicht an die Formalien des
Abschnittes fünf dieser Satzung gebunden.
Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, benennt er eine Unternehmerpersönlichkeit, die
sein Engagement fortführt.
§ 18 Arbeitskreise und Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks Arbeitskreise und Ausschüsse unbefristet
benennen und besetzen sowie den Leiter bestimmen. Der Vorstand kann hierzu Rahmenbedingungen
und Befugnisse festsetzen.
Fünfter Abschnitt: Sitzungen, Versammlungen, Bekanntmachungen
§ 19 Berufung
Jede Versammlung oder Sitzung wird vom ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen kann ein
Mitglied beauftragt werden.
Die Einladungsfrist zur Versammlung beträgt vierzehn Tage, zur Sitzung vier Tage. Die Frist
beginnt mit der Bekanntmachung oder dem Versand der Einladung an die dem Verein zuletzt
bekannte Anschrift. Die ordentliche Versammlung sollte vier Wochen vor dem Versammlungstag
über die IuK-Dienste des Vereins vorangekündigt werden. Die Einladung muß die Tagesordnung mit
dem Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung, den Ort und den Zeitpunkt bezeichnen. Bei
einer außerordentlichen Versammlung ist zu begründen, warum die Einberufung im Interesse des
Vereins geboten ist.
Ankündigungen von Änderungen der Satzung oder des Zwecks müssen so bezeichnet werden, daß sich
entnehmen läßt, welche Bestimmungen in welcher Form geändert werden sollen.
§ 20 Leitung und Durchführung
Die Versammlung oder Sitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
geleitet. Der Vorstand kann die Leitung jedoch einem anderen
Mitglied übertragen. Bleibt der Leiter ohne Nennung eines Ersatzes der Veranstaltung fern oder
nimmt er dieses Vorrecht nicht in Anspruch, so kann die Leitung von den Anwesenden gewählt
werden.
Der Leiter hat für die sachgemäße Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und auf die Einhaltung
der Satzung und der Geschäfts- und Vereinsordnungen zu achten. Er entscheidet über die Redezeit
und über die Teilnahme von Nichtmitgliedern. Zum ordnungsgemäßen Ablauf steht ihm
Ordnungsgewalt zu.
Zu Beginn stellt der Leiter die Wahl- und Beschlußfähigkeit fest. Ist sie nicht gegeben,
veranlaßt der Vorstand die Einberufung einer neuen Versammlung oder Sitzung mit der gleichen
Tagesordnung innerhalb von vier Wochen.
§ 21 Tagesordnung
Die Tagesordnug wird bei der Einladung vom einladenden Mitglied im Auftrag des Vorstandes
festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragen,
daß weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist kurz zu begründen und
vom Vorstand zu prüfen.
In der Versammlung oder Sitzung kann die Tagesordnung bis zu ihrer Verlesung durch dringliche
Sachanträge erweitert werden, über deren Annahme die Anwesenden entscheiden. Sind Anträge zur
Versammlung nicht bis eine Woche vor dem Versammlungstag dem Vorstand mitgeteilt worden, hat
er das Recht die Aufnahme abzulehnen. Danach sind nur noch Anträge möglich, die sich an die
Grenzen der Tagesordnungspunkte halten. Über deren Annahme entscheidet der Leiter. Bedarf der
Inhalt des Punktes einer vorherigen Ankündigung, darf er nicht angenommen werden. Insbesondere
kann über einen Gegenstand nicht abgestimmt werden, wenn er bei der Einladung nicht so
bezeichnet wurde.
Verfahrensanträge können jederzeit gestellt werden. Über die Annahme entscheiden die Anwesenden.
Weitere Regelungen zur Durchführung der Versammlung und zur Tagesordnung können von der
Versammlung in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 22 Beurkundung
Zur Beurkundung ist über das Ergebnis der Sitzung oder Versammlung ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muß Ort und Zeit, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Namen des
Leiters und des Protokollführers sowie der anwesenden Vorstandsmitglieder enthalten. Weiterhin
ist die ordnungsgemäße Einberufung, die Tagesordnung, die Beschlußfähigkeit, die gestellten
Anträge und die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
Bei Wahlen sind die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, daß sie die Wahl annehmen,
aufzunehmen. Die zugewiesenen Ämter sind zu bezeichnen. Bei Satzungsänderungen oder Beschlüssen
ist der Wortlaut der Änderung festzuhalten.
§ 23 Bekanntmachungen und Benachrichtigungen
Die Bekanntmachung von Beschlüssen, Abstimmungen und Vereinsordnungen sowie die Information
der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder einen Beauftragten über die vom Verein
unterhaltenen IuK-Dienste, über die Vereinszeitschrift oder durch Aushang in den Vereinsräumen.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt in Briefform.
Daneben kann über die IuK-Dienste des Vereins
eingeladen werden. Für die Einladung zu Sitzungen ist die Nutzung der IuK-Dienste des Vereins
vorgesehen. Daneben kann telefonisch eingeladen werden.
Sechster Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
§ 24 Wahl- und Beschlußfähigkeit
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und das Organ
zumindest mit drei Mitgliedern besetzt ist. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn
einschließlich von mindestens drei Vorstandsmitgliedern bei einer Mitgliederzahl des Vereins
unter 400 mindestens ein Zehntel, ab einer Zahl von 400 mindestens 40 der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind. Eine nach § 20 Abs. 3 Satz 2 einberufene Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Für die Wahlfähigkeit gilt entsprechendes.
§ 25 Leitung und Durchführung
Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Mitglieder des Ausschusses und der
Wahlleiter werden durch den Vorstand bestimmt. Mitglieder, die sich zur Wahl stellen, können
dem Ausschuß nicht angehören.
Die Art der Abstimmung wird vom Leiter festgesetzt. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen sind in
geheimer Wahl durchzuführen. Zur Zählung kann der Leiter Gehilfen bestimmen.
Weitere Regelungen zur Durchführung von Wahlen können von der Versammlung in einer Wahlordnung
festgelegt werden.
§ 26 Erforderliche Stimmenzahl
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen die relative
Mehrheit. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, führt dies bei Abstimmungen zur Ablehnung des
Antrages. Bei Wahlen ist jedoch ein weiterer Wahlgang durchzuführen, zu dem Wahlvorschläge
zurückgezogen oder neu eingereicht werden können. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln, für Änderungen des Vereinszwecks oder für die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
Die Mehrheit bestimmt sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden.
Siebter Abschnitt: Mißbilligung von Fehlverhalten
§ 27 Mißbilligungsmöglichkeiten und Zuständigkeit
Mißachtet ein Mitglied seine Mitgliedspflichten oder widerspricht sein Verhalten dem Interesse
des Vereins, kann das Fehlverhalten mißbilligt werden. Über die Feststellung des Fehlverhaltens
und die Art und das Ausmaß der Mißbilligung entscheidet der Vorstand per einstimmigen Beschluß.
Ist ein Vorstandsmitglied vom Fehlverhalten betroffen, das Gegenstand des Verfahrens ist, darf
es nicht mitwirken. Ist ein Vorstandsmitglied der Grund des Verfahrens, ist die
Mitgliederversammlung zuständig.
Die Wahl der Maßnahme sollte sachgerecht und angemessen erfolgen, sofern keine konkrete
Zuordnung von Fehlverhalten und Sanktion in der Satzung genannt wird. Maßnahmen der
Mißbilligung können Ermahnung, Verweis, Suspendierung der Mitverwaltungs- und Wertrechte in
Teilen oder als Ganzes, Verlust von Ämtern oder Befugnissen und zeitweiser oder vollkommener
Ausschluß oder die Kündigung sein.
§ 28 Ruhen der Rechte, Ausschluß und Kündigung
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, infolge von Handlungen gegen die Vereinsziele, wegen
vereinsschädigenden Verhaltens, wegen wiederholten Fehlverhaltens oder wegen zweimaliger
Mißachtung einer Mahnung zeitweise oder endgültig aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Kommt ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung einer Pflicht nicht nach, kann ein Ruhen der Rechte
beschlossen werden. Die Frist nach der Mahnung beträgt vier Wochen. Bei Geldrückständen kann
es nach der ersten Mahnung vom Vorstand ohne das förmliche Verfahren des § 29 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden.
Bei einem Ausschluß oder einer Kündigung ist ein Verschulden des Mitglieds nicht erforderlich,
wenn es auf die Unverträglichkeit des Betroffenen mit anderen Mitgliedern oder dem Verein oder
auf die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft des Betroffenen ankommt.
§ 29 Verfahren, Rechtsbehelf und Kosten
Die Mißbilligung ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand einzuleiten, der auch von einem
Vorstandsmitglied gestellt werden kann. Die Entscheidung über die Mißbilligung wird mit
Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, gegen die Mißbilligungsentscheidung und gegen die Kündigung
durch den Vorstand kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, vom
Vorstand kann jedoch ein Ruhen der Mitgliedsrechte beschlossen werden. Gegen die Entscheidung
der Mitgliederversammlung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Klage vor einem
ordentlichen Gericht erheben. Ein Versäumnis der Berufungs- oder Klagefrist schließt den
weiteren Rechtsweg aus.
Vor der Entscheidung des zuständigen Organs ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Er kann einen rechtlichen Vertreter hinzuziehen, sofern das Organ dies ebenfalls
beansprucht. In der Mitgliederversammlung hat der Betroffene nur Aussprache- und Rederecht.
Kosten, die dem Betroffenen in Verfolgung seiner Rechte auf dem vereinsinternen Rechtsweg
entstehen, können dem Verein gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn dem Verein schuldhafte
Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Kosten, die dem Verein entstehen, können dem
Betroffenen durch das zuständige Organ auferlegt werden, sofern die Mißbilligung berechtigt
war.
Achter Abschnitt: Beendigung des Vereins
§ 30 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Der Beschluß wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versand der
Benachrichtigung über die Auflösung eine nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ausreichende Zahl von
Mitgliedern schriftlich eine außerordentliche Versammlung hierüber fordert.
§ 31 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Beendigung des Vereins ist das Vermögen zu Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Über den Begünstigten und die genaue Bindung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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